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   OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22   

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OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22 (https://dejure.org/2023,12615)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.05.2023 - 17 LP 3/22 (https://dejure.org/2023,12615)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Mai 2023 - 17 LP 3/22 (https://dejure.org/2023,12615)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BPersVG § 70 Abs. 3 Satz 4; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 12; BPersVG § 78 Abs. 5 Nr. 1; BPersVG § 78 Abs. 5 Nr. 2
    Absehen von Stellenausschreibung; abstrakter Feststellungsantrag; Maßgeblicher Zeitpunkt; Mitbestimmung; Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung; Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats (Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Absehen von Stellenausschreibung; abstrakter Feststellungsantrag; Maßgeblicher Zeitpunkt; Mitbestimmung; Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung; Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats (Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 04.05.2012 - 6 PB 1.12

    Mitbestimmung des Personalrats beim Absehen von der Ausschreibung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22
    Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.5.2012 - BVerwG 6 PB 1.12 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Zugleich wird vermieden, dass die Dienststelle in die Lage versetzt wird, durch die Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände die Mitbestimmung nach Belieben auszuschließen oder einzuschränken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.5.2012 - BVerwG 6 PB 1.12 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Bei dieser Überprüfung ist der Personalrat auch nicht an eine Rechtsauffassung der Dienststellenleitung gebunden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.5.2012 - BVerwG 6 PB 1.12 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Auch die Mitbestimmung bei dem "Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten" nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a.F. setzte zwar voraus, dass zu besetzende Stellen in der betreffenden Dienststelle üblicherweise ausgeschrieben werden, griff dann aber unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach dem in der Dienststelle anzuwendenden Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruhte oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt war (vgl. hierzu bereits oben II.1. und BVerwG, Beschl. v. 4.5.2012 - BVerwG 6 PB 1.12 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Im beteiligungspflichtigen konkreten Einzelfall war der zuständige Personalrat im Rahmen der Mitbestimmung zur Prüfung befugt, ob nach dem anzuwendenden Regelwerk tatbestandlich ein Ausnahmefall für ein Absehen von der Ausschreibung vorliegt, ob ein anzuwendendes untergesetzliches Regelwerk, bspw. eine Verwaltungsvorschrift, rechtswirksam ist und ob verbleibende Ermessensspielräume sachgerecht genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.5.2012 - BVerwG 6 PB 1.12 -, juris Rn. 6 f.; Beschl. v. 14.1.2010 - BVerwG 6 P 10.09 -, BVerwGE 136, 29, 34 ff. - juris Rn. 22 ff.).

    Die danach auch auf die Rechtswirksamkeit eines anzuwendenden untergesetzlichen Regelwerks erstreckte Richtigkeitskontrolle mag auf Fälle beschränkt gewesen sein, in denen ein nachvollziehbarer Anlass für eine solche Kontrolle besteht, sie wird - entgegen der Auffassung der Beteiligten und abgesehen vom Fehlen einer förmlichen Mitbestimmung des bei der Zentrale gebildeten Hauptpersonalrats (siehe oben II.2.a.(1)) - aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass das anzuwendende untergesetzliche Regelwerk, bspw. eine Verwaltungsvorschrift, von einer übergeordneten Dienststelle unter Beteiligung der dort gebildeten Stufenvertretung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a.F. erlassen worden ist (so ausdrücklich: BVerwG, Beschl. v. 4.5.2012 - BVerwG 6 PB 1.12 -, juris Rn. 7).

    Denn die im Rahmen der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a.F. dem Personalrat eröffnete Richtigkeitskontrolle umfasste sowohl die Prüfung, ob nach dem anzuwendenden Regelwerk tatbestandlich ein Ausnahmefall für ein Absehen von der Ausschreibung vorliegt, als auch die Prüfung, ob ein anzuwendendes untergesetzliches Regelwerk rechtswirksam ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.5.2012 - BVerwG 6 PB 1.12 -, juris Rn. 7).

    Hinzu kam - auch hierauf hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung (Beschl. v. 29.6.2022, S. 9) zutreffend hingewiesen -, dass der Personalrat im Rahmen der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a.F. auch hinterfragen durfte, ob der Dienststelle bei der Anwendung der Verwaltungsvorschriften verbleibende Ermessensspielräume sachgerecht genutzt wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.5.2012 - BVerwG 6 PB 1.12 -, juris Rn. 6 f.).

  • BVerwG, 27.05.2009 - 6 P 3.09

    Erforderlichkeit einer Mitbestimmung im Falle einer Übertragung von Tätigkeiten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22
    Denn das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Beschluss vom 25. Mai 2009 (- BVerwG 6 P 3.09 -) die Annahme, dass es bei der Betrachtung der Wertigkeit von Tätigkeiten innerhalb einer Tätigkeitsebene auf die Funktionsstufen nicht ankommen solle, bereits widerlegt.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 3.09 - nehme allein eine personalvertretungsrechtliche Betrachtung mit Blick auf die Mitbestimmung bei der Übertragung höher oder niedriger bewerteter Tätigkeiten vor, betreffe aber nicht die hiervon zu lösende Frage, wann nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Definitionen des HPG ein Bewerber Statusbewerber sei.

    Die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 27. Mai 2009 (- BVerwG 6 P 3.09 -) , wonach die Umsetzung von einer Tätigkeit ohne Funktionsstufe auf eine Tätigkeit mit Funktionsstufe innerhalb einer Tätigkeitsebene die mitbestimmungspflichtige Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sei, negiere, dass der Antragsteller zur Übertragung einer höherwertigen Tätigkeiten an die Arbeitnehmerin J. gesondert nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a.F. ( § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG n.F.) beteiligt worden sei, dass die genannte Rechtsprechung sich auf die personalvertretungsrechtliche Betrachtung beschränke und dass die arbeits- bzw. tarifrechtliche Bewertung des Sachverhalts hiervon unabhängig erfolgen müsse.

    Zur Begründung dieses Verstoßes verweist der Antragsteller darauf, dass die in der Fußnote 1) getroffene Definition des Begriffs " Statusbewerberin/Statusbewerber" für den Bereich der Arbeitnehmer mit einer "gerichtlichen Entscheidung" , hier dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. (richtig: 27.) Mai 2009 (- BVerwG 6 P 3.09 -), unvereinbar sei, soweit darin bestimmt werde "Gewährte Funktionsstufen bleiben in diesem Zusammenhang außer Betracht." Denn das Bundesverwaltungsgericht habe die dieser Definition - oder besser: Fiktion - zugrundeliegende Annahme, dass es bei der Betrachtung der Wertigkeit von Tätigkeiten innerhalb einer Tätigkeitsebene auf die Funktionsstufen nicht ankommen solle, widerlegt.

    Ob eine solche Benachteiligung tatsächlich eintritt, ist für den Verweigerungsgrund des § 78 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG unerheblich, es genügt die durch Tatsachen begründete Besorgnis (vgl. zur Bedeutung der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG (= § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a.F.) gerade bei Konkurrenzsituationen zwischen Beschäftigten oben II.1., zur Bedeutung des Verweigerungsgrundes nach § 78 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG bei Beförderungen: Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2023, § 78 Rn. 127a, und zu dem Aspekt möglicher Benachteiligungen bei Dienstpostenübertragungen ohne Berücksichtigung von Funktionsstufen nach dem TV-BA: BVerwG, Beschl. v. 27.5.009 - BVerwG 6 P 3.09 -, juris Rn. 25).

    Der Antragsteller durfte die von der Beteiligten beabsichtigte Maßnahme daher schon mit der Begründung in Zweifel ziehen, dass selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 1.3 Abs. 2 HPG von dem verbleibenden Ermessen der Dienststellenleitung, von der Dienstpostenausschreibung abzusehen, nicht sachgerecht Gebrauch gemacht worden sei, weil die strikte Anwendung der arbeits- und dienstrechtlichen Fußnotendefinition des Statusbewerbers im HPG zu Widersprüchen, jedenfalls aber zu einer aus seiner Sicht unzweckmäßigen Abweichung zu der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Mai 2009 (- BVerwG 6 P 3.09 -) entwickelten personalvertretungsrechtlichen Definition des Statusbewerbers führt.

  • BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Anforderungsprofil; Anlassfall; Ausbildung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22
    Daneben steht die Zustimmungsverweigerung unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019 - BVerwG 5 P 6.18 -, BVerwGE 166, 285, 289 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Zu unterscheiden ist mithin zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die bloß unbegründet ist, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen lässt oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil der Personalrat sich von vorneherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019 - BVerwG 5 P 6.18 -, BVerwGE 166, 285, 289 ff. - juris Rn. 15 ff.; Beschl. v. 3.3.2016 - BVerwG 5 PB 31.15 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N. und grundlegend: BVerwG, Beschl. v. 7.12.1994 - BVerwG 6 P 35.92 -, juris Rn. 27 ff.).

    Die Rückkoppelung der geltend zu machenden Zustimmungsverweigerungsgründe an ein konkretes Mitbestimmungsrecht wird im Rahmen des § 78 Abs. 5 BPersVG vielmehr allein dadurch hergestellt, dass sich die Einwendungen des Personalrats gegen "die Maßnahme" zu richten haben (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019 - BVerwG 5 P 6.18 -, BVerwGE 166, 285, 310 ff. - juris Rn. 21 ff. (zu § 77 Abs. 2 BPersVG a.F.)).

  • BVerwG, 07.04.2010 - 6 P 6.09

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern zur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22
    Denn ein relevanter Nachteil kann schon in bloß tatsächlichen, für die Beschäftigten ungünstigen Auswirkungen liegen (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010 - BVerwG 6 P 6.09 -, BVerwGE 136, 271, 283 - juris Rn. 36; vgl. hierzu auch Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2022, § 78 Rn. 127a f. m.w.N und demgegenüber die früher restriktivere Rechtsprechung in BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 28.92 -, juris Rn. 37 ( "Ein Nachteil im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG liegt dann vor, wenn der Verlust eines Rechtes, einer Anwartschaft innerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder anderer rechtlich erheblicher Positionen ... zu besorgen wäre." )).

    Dazu zählen beispielsweise vorhersehbare tatsächliche Erschwerungen der Arbeit von nicht unerheblichem Gewicht, die von der Belegschaft abgewendet werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010 - BVerwG 6 P 6.09 -, BVerwGE 136, 271, 283 - juris Rn. 36; VG Hannover, Beschl. v. 12.8.2014 - 16 A 7457/13 -, juris Rn. 23 jeweils m.w.N.), Bedenken gegen die fachliche oder persönliche Eignung eines einzustellenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die zu Nachteilen für die Beschäftigten der Dienststelle bei der Anleitung, Beaufsichtigung und Koordinierung der gemeinsamen Tätigkeit führen können, (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2007 - BVerwG 6 P 4.06 -, BVerwGE 128, 212, 224 - juris Rn. 32) oder unzumutbare Belastungen der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten, die durch die häufige Wiederholung und/oder die gleichzeitige Vielzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen und den dadurch erforderlich werdenden besonderen Einarbeitungsaufwand entstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.1995 - BVerwG 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201, 205 f. - juris Rn. 22 ff.).

  • BVerwG, 03.03.2016 - 5 PB 31.15

    Offensichtlich fehlender Grund für Zustimmungsverweigerung des Personalrats

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22
    Zu unterscheiden ist mithin zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die bloß unbegründet ist, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen lässt oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil der Personalrat sich von vorneherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019 - BVerwG 5 P 6.18 -, BVerwGE 166, 285, 289 ff. - juris Rn. 15 ff.; Beschl. v. 3.3.2016 - BVerwG 5 PB 31.15 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N. und grundlegend: BVerwG, Beschl. v. 7.12.1994 - BVerwG 6 P 35.92 -, juris Rn. 27 ff.).

    Auch im Falle einer derart unbeachtlichen Zustimmungsverweigerung gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt, und die Maßnahme kann durchgeführt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.8.2021 - BVerwG 5 P 4.20 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 3.3.2016 - BVerwG 5 PB 31.15 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 16.12.1992 - BVerwG 6 P 27.91 -, BVerwGE 91, 295, 299 f. - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22

    Keine Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen an den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22
    Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem anzuwendenden materiellen Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.5.2022 - BVerwG 5 P 1.22 -, juris Rn. 15; Urt. v. 17.12.2021 - BVerwG 7 C 7.20 -, BVerwGE 174, 309, 311 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Da für einen vom erledigten anlassgebenden Einzelfall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ein Rechtsschutzinteresse nur besteht, wenn der Antrag sich auf künftige Sachverhalte bezieht, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Einzelfalls entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 6.11.2018 - BVerwG 5 P 8.16 -, juris Rn. 9), ist der Antrag zukunftsgerichtet und sind seine Erfolgsaussichten anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. bspw. zur Bestimmung des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren abhängig vom jeweiligen Streitgegenstand und danach anzuwendenden materiellen Recht: BVerwG, Beschl. v. 3.5.2022 - BVerwG 5 P 1.22 -, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 27.4.2022 - BVerwG 5 P 9.20 -, juris Rn. 11 ff. (jeweils konkreter Feststellungsantrag bezogen auf die Beteiligung an einer individuellen Personalmaßnahme); Senatsbeschl. v. 24.1.2020 - 17 LP 1/19 -, juris Rn. 31 f. (konkreter Feststellungsantrag bezogen auf einen Initiativantrag betreffend eine individuelle Personalmaßnahme); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.3.2019 - 18 LP 5/17 -, juris Rn. 34 (Rücknahme einer unter Verletzung von Beteiligungsrechten vollzogenen Maßnahme)).

  • BVerwG, 14.01.2010 - 6 P 10.09

    Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22
    Im beteiligungspflichtigen konkreten Einzelfall war der zuständige Personalrat im Rahmen der Mitbestimmung zur Prüfung befugt, ob nach dem anzuwendenden Regelwerk tatbestandlich ein Ausnahmefall für ein Absehen von der Ausschreibung vorliegt, ob ein anzuwendendes untergesetzliches Regelwerk, bspw. eine Verwaltungsvorschrift, rechtswirksam ist und ob verbleibende Ermessensspielräume sachgerecht genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.5.2012 - BVerwG 6 PB 1.12 -, juris Rn. 6 f.; Beschl. v. 14.1.2010 - BVerwG 6 P 10.09 -, BVerwGE 136, 29, 34 ff. - juris Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 26.01.1994 - 6 P 21.92

    Personalvertretung - Unterlagen - Versetzungsbewerbung - Vorlage - Bestenauslese

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22
    (1) Im personalvertretungsrechtlichen Sinne des § 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG ist "Gesetz" jede geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnorm (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1994 - BVerwG 6 P 21.92 -, BVerwGE 95, 73, 83 - juris Rn. 30), "Verwaltungsanordnung" jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf ihre Form ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2012 - BVerwG 6 P 2.12 -, juris Rn. 10 ff.), "Richtlinie(n) im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG " solche über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen und "gerichtliche Entscheidung" auch eine vom Einzelfall losgelöste Grundsatzentscheidung oder gefestigte Rechtsprechung (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 6.5.2021 - 8 A 2/20.PB -, juris Rn. 40; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2023, § 78 Rn. 126a; a.A. Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 77 Rn. 31).
  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 35.92

    Recht des Personalrats zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung in ein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22
    Zu unterscheiden ist mithin zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die bloß unbegründet ist, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen lässt oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil der Personalrat sich von vorneherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019 - BVerwG 5 P 6.18 -, BVerwGE 166, 285, 289 ff. - juris Rn. 15 ff.; Beschl. v. 3.3.2016 - BVerwG 5 PB 31.15 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N. und grundlegend: BVerwG, Beschl. v. 7.12.1994 - BVerwG 6 P 35.92 -, juris Rn. 27 ff.).
  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 P 4.06

    Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung erwerbsfähiger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22
    Dazu zählen beispielsweise vorhersehbare tatsächliche Erschwerungen der Arbeit von nicht unerheblichem Gewicht, die von der Belegschaft abgewendet werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010 - BVerwG 6 P 6.09 -, BVerwGE 136, 271, 283 - juris Rn. 36; VG Hannover, Beschl. v. 12.8.2014 - 16 A 7457/13 -, juris Rn. 23 jeweils m.w.N.), Bedenken gegen die fachliche oder persönliche Eignung eines einzustellenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die zu Nachteilen für die Beschäftigten der Dienststelle bei der Anleitung, Beaufsichtigung und Koordinierung der gemeinsamen Tätigkeit führen können, (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2007 - BVerwG 6 P 4.06 -, BVerwGE 128, 212, 224 - juris Rn. 32) oder unzumutbare Belastungen der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten, die durch die häufige Wiederholung und/oder die gleichzeitige Vielzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen und den dadurch erforderlich werdenden besonderen Einarbeitungsaufwand entstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.1995 - BVerwG 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201, 205 f. - juris Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 41.93

    Personalvertretungsrecht: Verweigerung der Zustimmung zu fortlaufend wiederholten

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 28.92

    Hinzuziehung von Beteiligten am Verfahren

  • BVerwG, 16.12.1992 - 6 P 27.91

    Personalvertretung - Zustimmungsverweigerung - Personalrat - Mitbestimmungsrecht

  • BVerwG, 11.12.2012 - 6 P 2.12

    Mitwirkung des Personalrats bei Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen;

  • OVG Sachsen, 06.05.2021 - 8 A 2/20

    Zuweisung; Jobcenter; Mitbestimmung; Zustimmung; Auswahlverfahren; unbeachtliche

  • BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 4.20

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2019 - 18 LP 4/17

    Einstellung; Mitbestimmung; Offensichtlichkeit; Unbeachtlichkeit;

  • VG Hannover, 12.08.2014 - 16 A 7457/13

    Beachtlichkeit; Befristung; Jobcenter; Mitbestimmung; Zustimmungsverweigerung;

  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 3.92

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Rechtsbeschwerdeverfahren - Erledigung -

  • BVerwG, 06.11.2018 - 5 P 8.16

    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats im öffentlichen Dienst;

  • BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19

    Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten an Stelle einer bisher

  • BVerwG, 01.04.2015 - 5 P 8.14

    Abstrakter Feststellungsantrag; allgemeiner Feststellungsantrag; abstraktes

  • BVerwG, 17.12.2021 - 7 C 7.20

    Erweiterung einer Abfallentsorgungsanlage und Vogelschutzrichtlinie

  • BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 9.20

    Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer Versetzung und Zuweisung

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2020 - 17 LP 1/19

    Beschwerde; Einstellung; Feststellungsantrag; Initiativrecht; kollektive

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2019 - 18 LP 5/17

    Allgemeine Regelung; Beschwerde; Dienstreise; Genehmigung; Gesamtpersonalrat;

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